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Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik – WWSUVtr

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1Die Deutsche Demokratische Republik wird zur Durchführung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion bis zum Inkrafttreten des Vertrags oder bis zu dem in dieser Anlage genannten anderen Zeitpunkt nach Maßgabe dieser Anlage die nachfolgenden Rechtsvorschriften erlassen:

I.
Wirtschaftsunion
1.
Gesetz über die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit oder eines freien Berufs durch Personen ohne Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Deutschen Demokratischen Republik.
1(1) Für natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, die weder ihren Wohnsitz noch ihren Sitz oder eine Niederlassung in der Deutschen Demokratischen Republik haben, gilt der Grundsatz der Niederlassungsfreiheit.
2Ihnen kann die gewerbliche Tätigkeit oder die Ausübung eines freien Berufs nur unter den für Gebietsansässige zulässigen Voraussetzungen untersagt werden.

3(2) Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, welche die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit oder eines freien Berufs von einer besonderen Qualifikation abhängig machen, bleiben unberührt.

4(3) Für die Aufnahme von Bankgeschäften oder Versicherungsgeschäften in der Deutschen Demokratischen Republik gelten anstelle der Absätze 1 und 2 das Gesetz über das Kreditwesen und das Versicherungsaufsichtsgesetz.
2.

5Bei Aufhebung des Devisengesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen wird die Deutsche Demokratische Republik im Einvernehmen mit der Bundesregierung ein Gesetz und entsprechende Rechtsvorschriften zur Liberalisierung des Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Zahlungsverkehrs mit dem Ausland in Kraft setzen und ihre Vorschriften an die Regelungen des Außenwirtschaftsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland angleichen.
3.

6Gesetz über die Preisbildung und Preisüberwachung
Verabschiedung eines Gesetzes über die Preisbildung und Preisüberwachung beim Übergang zur Sozialen Marktwirtschaft nebst Leitsätzen:
7Grundsatz der freien Preisbildung mit Ausnahmen, wo dies zur Durchsetzung wirtschaftspolitischer Zielsetzungen mit hohem volkswirtschaftlichem Gewicht nötig erscheint; Regeln für Preisfestsetzung mit Ankündigung von Leitsätzen für ihre Anwendung, zentral und in den Ländern; Regeln für die Überwachung festgesetzter Preise und für die Verhinderung mißbräuchlicher Praktiken bei freien Preisen.
4.

8Bestimmungen über Datenübermittlungen zwischen den Meldestellen der Deutschen Demokratischen Republik und den Meldebehörden im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) auf der Grundlage von §§ 17 und 18 dieses Gesetzes und der Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden verschiedener Länder (Erste Meldedaten-Übermittlungsverordnung des Bundes - 1. BMeldDÜV vom 18. Juli 1983 - BGBl. I S. 943).
5.

9Die Deutsche Demokratische Republik erläßt Rechtsvorschriften entsprechend dem Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüferrecht der Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung spätestens ab 1. Januar 1991. Sie stellt sicher, daß mit Wirkung ab Errichtung der Währungsunion Personen, Gesellschaften und Vereinigungen, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zu Tätigkeiten im Rahmen des Steuerberatungsgesetzes oder zur Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers oder des vereidigten Buchprüfers befugt sind, im gleichen Umfang auch in der Deutschen Demokratischen Republik ihre Tätigkeit ausüben dürfen.
II.
1Sozialunion
Die Deutsche Demokratische Republik erläßt folgende Rechtsvorschriften mit dem Ziel der Angleichung an das Recht der Bundesrepublik Deutschland:
1.
ein Arbeitsförderungsgesetz;
2.
ein Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz);
3.
ein Gesetz über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall;
4.
ein Gesetz über die Sozialversicherung;
5.
ein Gesetz zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und weitere rentenrechtliche Regelungen;
6.
ein Gesetz über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstellen für Arbeitsrecht;
7.
ein Gesetz über den Anspruch auf Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz).
III.
1Staatshaushalt und Finanzen
1.
Haushaltsrecht, Finanzkontrolle
a)
Die Deutsche Demokratische Republik setzt eine Haushaltsordnung in Kraft, die die Regelungen der Bundeshaushaltsordnung der Bundesrepublik Deutschland enthält und im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland erstellt wird.
2Sie übernimmt gleichzeitig das Haushaltsgrundsätzegesetz der Bundesrepublik Deutschland mit der Maßgabe, daß das Haushaltsausgleichsgebot, das Verbot von Nebenhaushalten (Einheit des Haushalts) und der Ist-Abschluß verbindlich gemacht werden.
b)

3Die Deutsche Demokratische Republik führt eine unabhängige Finanzkontrolle der öffentlichen Verwaltung ein.

4Sie erläßt hierzu ein Gesetz über die Errichtung eines Rechnungshofes, der eine Organisation aufweist, die weitgehend der des Bundesrechnungshofes der Bundesrepublik Deutschland entspricht.
2.

5Recht der besonderen Verbrauchsteuern
Die Deutsche Demokratische Republik erläßt Rechtsvorschriften entsprechend den Gesetzen und Verordnungen der Bundesrepublik Deutschland über die besonderen Verbrauchsteuern betreffend Bier, Branntwein, Kaffee und Tee, Leuchtmittel, Mineralöl, Zucker, Salz, Schaumwein und Tabak.
6Das gilt auch für das Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz.

7Bei Erlaß der Rechtsvorschriften kann vom Recht der Bundesrepublik Deutschland im Einvernehmen mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgewichen werden, soweit dies sachlich geboten ist.

8Wird das Recht in der Bundesrepublik Deutschland geändert, so gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend.
3.

9Recht des Branntweinmonopols
Die Deutsche Demokratische Republik erläßt Rechtsvorschriften entsprechend dem Gesetz und den Verordnungen über das Branntweinmonopol der Bundesrepublik Deutschland.
10Dabei kann im Einvernehmen mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgewichen werden, soweit dies sachlich geboten ist.

11Wird das Recht in der Bundesrepublik Deutschland geändert, so gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

12Die Vergabe regelmäßiger Brennrechte im Rahmen des Branntweinmonopols der Deutschen Demokratischen Republik erfolgt in Übereinstimmung mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland.

13Die Monopolverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik schließt sich der Markt- und Preispolitik der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein an; Abweichungen bedürfen des Einvernehmens der Monopolverwaltungen.
4.

14Recht der Besitz- und Verkehrsteuern
Die Deutsche Demokratische Republik erläßt Rechtsvorschriften entsprechend den Gesetzen und Verordnungen der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe von Satz 4. Dabei kann im Einvernehmen mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgewichen werden, soweit dies sachlich geboten ist.
15Wird das Recht in der Bundesrepublik Deutschland geändert, so gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

16Geregelt werden
das Umsatzsteuerrecht;
das Versicherungsteuerrecht einschließlich Feuerschutzsteuer;
das Wechselsteuerrecht;
das Steuerverfahrensrecht; die Deutsche Demokratische Republik wird ihr Steuerstrafrecht sowie dessen strafverfahrensrechtliche Sonderregelungen in weitgehender Angleichung an das Recht der Bundesrepublik Deutschland ausgestalten;
mit Wirkung ab 1. Januar 1991 unter Berücksichtigung der Nummer 5
das Einkommen- und Lohnsteuerrecht
das Körperschaftsteuerrecht;
das Gewerbesteuerrecht;
das Vermögensteuerrecht;
das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht;
das Grundsteuerrecht;
das Bewertungsrecht;
das Grunderwerbsteuerrecht;
das Kraftfahrzeugsteuerrecht.

17Bei der Regelung ist der besonderen Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe in der Deutschen Demokratischen Republik im Hinblick auf ihre Chancengleichheit Rechnung zu tragen.
5.

18Regelung bei der Einkommen- und Lohnsteuer sowie der Körperschaftsteuer
Die Deutsche Demokratische Republik regelt durch Gesetz, daß mit Wirkung ab Errichtung der Währungsunion
a)
die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regelungen über die steuerliche Gewinnermittlung in Kraft treten;
b)
die Steuer von den Lohneinkünften nach den in der Bundesrepublik Deutschland ab 1990 geltenden allgemeinen Monats- und Tageslohnsteuertabellen für die Steuerklasse I bemessen wird;
für jedes Kind wird in den Tabellen ein jährlicher Kinderfreibetrag von 1.512 Deutsche Mark berücksichtigt; weitere Ermäßigungen sowie ein Abzug von Aufwendungen, die über die in diesen Lohnsteuertabellen eingearbeiteten Frei- und Pauschbeträge hinausgehen, sind unzulässig; steuerfreie Lohnanteile werden nur noch in dem Umfang anerkannt, wie sie am 1. Mai 1990 tarifvertraglich vereinbart waren.

19Unternehmen, die durch die Umwandlung volkseigener Kombinate, Betriebe und Einrichtungen entstanden sind, entrichten zur Wahrung einer vergleichbaren Belastung mit Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland bis zum 31. Dezember 1990 Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer nach den geltenden Steuergesetzen der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung des Steueränderungsgesetzes vom 6. März 1990 unter Berücksichtigung von Buchstabe a.
6.
Zollrecht
Die Deutsche Demokratische Republik wird in Angleichung an die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Zollvorschriften ein Zollgesetz und entsprechende Durchführungsbestimmungen in Kraft setzen.
20Die übrigen zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften einschließlich des Gemeinsamen Zolltarifs werden schrittweise eingeführt.

21Die Zollrechtsangleichung erfolgt im Einvernehmen mit der Bundesrepublik Deutschland.
7.

22Einführung einer Straßenbenutzungsgebühr für Lastkraftwagen
Die Deutsche Demokratische Republik erläßt mit Wirkung ab 1. Januar 1991 Rechtsvorschriften entsprechend den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland über die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung von Autobahnen und Fernstraßen; mit dritten Staaten abgeschlossene völkerrechtliche Verträge bleiben unberührt.

23Es wird vorgesehen, daß bei Entrichtung der Gebühr im Gebiet einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei keine zusätzliche Gebühr zu entrichten ist.
IV.
1Datenschutz
Einführung von Datenschutzregelungen, die den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes der Bundesrepublik Deutschland entsprechen.
2Sie sollen nach Möglichkeit mit Wirkung ab 1. Januar 1991 erlassen werden.

3Bis dahin wird bei der Übermittlung personenbezogener Informationen nach den in der Anlage VII enthaltenen Grundsätzen verfahren.

Geändert durch Art. 9 § 3 G v. 9.6.1998 I 1242
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26