- 1.
Haushaltsrecht, Finanzkontrolle- a)
Die Deutsche Demokratische Republik setzt eine Haushaltsordnung in Kraft, die die Regelungen der Bundeshaushaltsordnung der Bundesrepublik Deutschland enthält und im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland erstellt wird.
2Sie übernimmt gleichzeitig das Haushaltsgrundsätzegesetz der Bundesrepublik Deutschland mit der Maßgabe, daß das Haushaltsausgleichsgebot, das Verbot von Nebenhaushalten (Einheit des Haushalts) und der Ist-Abschluß verbindlich gemacht werden.
- b)
3Die Deutsche Demokratische Republik führt eine unabhängige Finanzkontrolle der öffentlichen Verwaltung ein.
4Sie erläßt hierzu ein Gesetz über die Errichtung eines Rechnungshofes, der eine Organisation aufweist, die weitgehend der des Bundesrechnungshofes der Bundesrepublik Deutschland entspricht.
- 2.
5Recht der besonderen Verbrauchsteuern
Die Deutsche Demokratische Republik erläßt Rechtsvorschriften entsprechend den Gesetzen und Verordnungen der Bundesrepublik Deutschland über die besonderen Verbrauchsteuern betreffend Bier, Branntwein, Kaffee und Tee, Leuchtmittel, Mineralöl, Zucker, Salz, Schaumwein und Tabak.
6Das gilt auch für das Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz.
7Bei Erlaß der Rechtsvorschriften kann vom Recht der Bundesrepublik Deutschland im Einvernehmen mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgewichen werden, soweit dies sachlich geboten ist.
8Wird das Recht in der Bundesrepublik Deutschland geändert, so gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend.
- 3.
9Recht des Branntweinmonopols
Die Deutsche Demokratische Republik erläßt Rechtsvorschriften entsprechend dem Gesetz und den Verordnungen über das Branntweinmonopol der Bundesrepublik Deutschland.
10Dabei kann im Einvernehmen mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgewichen werden, soweit dies sachlich geboten ist.
11Wird das Recht in der Bundesrepublik Deutschland geändert, so gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
12Die Vergabe regelmäßiger Brennrechte im Rahmen des Branntweinmonopols der Deutschen Demokratischen Republik erfolgt in Übereinstimmung mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland.
13Die Monopolverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik schließt sich der Markt- und Preispolitik der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein an; Abweichungen bedürfen des Einvernehmens der Monopolverwaltungen.
- 4.
14Recht der Besitz- und Verkehrsteuern
Die Deutsche Demokratische Republik erläßt Rechtsvorschriften entsprechend den Gesetzen und Verordnungen der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe von Satz 4. Dabei kann im Einvernehmen mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgewichen werden, soweit dies sachlich geboten ist.
15Wird das Recht in der Bundesrepublik Deutschland geändert, so gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
16Geregelt werdendas Umsatzsteuerrecht;
das Versicherungsteuerrecht einschließlich Feuerschutzsteuer;
das Wechselsteuerrecht;
das Steuerverfahrensrecht; die Deutsche Demokratische Republik wird ihr Steuerstrafrecht sowie dessen strafverfahrensrechtliche Sonderregelungen in weitgehender Angleichung an das Recht der Bundesrepublik Deutschland ausgestalten;
mit Wirkung ab 1. Januar 1991 unter Berücksichtigung der Nummer 5das Einkommen- und Lohnsteuerrecht
das Körperschaftsteuerrecht;
das Gewerbesteuerrecht;
das Vermögensteuerrecht;
das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht;
das Grundsteuerrecht;
das Bewertungsrecht;
das Grunderwerbsteuerrecht;
das Kraftfahrzeugsteuerrecht.
17Bei der Regelung ist der besonderen Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe in der Deutschen Demokratischen Republik im Hinblick auf ihre Chancengleichheit Rechnung zu tragen.
- 5.
18Regelung bei der Einkommen- und Lohnsteuer sowie der Körperschaftsteuer
Die Deutsche Demokratische Republik regelt durch Gesetz, daß mit Wirkung ab Errichtung der Währungsunion- a)
die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regelungen über die steuerliche Gewinnermittlung in Kraft treten;
- b)
die Steuer von den Lohneinkünften nach den in der Bundesrepublik Deutschland ab 1990 geltenden allgemeinen Monats- und Tageslohnsteuertabellen für die Steuerklasse I bemessen wird;
für jedes Kind wird in den Tabellen ein jährlicher Kinderfreibetrag von 1.512 Deutsche Mark berücksichtigt; weitere Ermäßigungen sowie ein Abzug von Aufwendungen, die über die in diesen Lohnsteuertabellen eingearbeiteten Frei- und Pauschbeträge hinausgehen, sind unzulässig; steuerfreie Lohnanteile werden nur noch in dem Umfang anerkannt, wie sie am 1. Mai 1990 tarifvertraglich vereinbart waren.
19Unternehmen, die durch die Umwandlung volkseigener Kombinate, Betriebe und Einrichtungen entstanden sind, entrichten zur Wahrung einer vergleichbaren Belastung mit Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland bis zum 31. Dezember 1990 Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer nach den geltenden Steuergesetzen der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung des Steueränderungsgesetzes vom 6. März 1990 unter Berücksichtigung von Buchstabe a.
- 6.
Zollrecht
Die Deutsche Demokratische Republik wird in Angleichung an die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Zollvorschriften ein Zollgesetz und entsprechende Durchführungsbestimmungen in Kraft setzen.
20Die übrigen zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften einschließlich des Gemeinsamen Zolltarifs werden schrittweise eingeführt.
21Die Zollrechtsangleichung erfolgt im Einvernehmen mit der Bundesrepublik Deutschland.
- 7.
22Einführung einer Straßenbenutzungsgebühr für Lastkraftwagen
Die Deutsche Demokratische Republik erläßt mit Wirkung ab 1. Januar 1991 Rechtsvorschriften entsprechend den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland über die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung von Autobahnen und Fernstraßen; mit dritten Staaten abgeschlossene völkerrechtliche Verträge bleiben unberührt.
23Es wird vorgesehen, daß bei Entrichtung der Gebühr im Gebiet einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei keine zusätzliche Gebühr zu entrichten ist.